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    AGB

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    der SEIPP Handelsgesellschaft für Elektrotechnik mbH
    Raiffeisenstraße 8-10, 35428 Langgöns

     

    Stand: 14.04.2025

    1. Allgemeine Bestimmungen

    1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der SEIPP Handelsgesellschaft für Elektrotechnik mbH (nachfolgend „SEIPP“) und ihren Geschäftspartnern (nachfolgend „Besteller“), soweit diese nicht ausdrücklich von SEIPP schriftlich ausgeschlossen werden. Diese Fassung der AGB tritt am 01.05.2025 in Kraft und ersetzt die bisherigen AGB (Stand 10.11.2023). Zusätzlich übernommene Verpflichtungen berühren die Geltung dieser AGB nicht.

    1.2 Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Solche Bedingungen verpflichten SEIPP auch dann nicht, wenn SEIPP ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder annimmt.

    1.3 SEIPP behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen (z.B. durch Ablehnung einer Vorauskasse bei entsprechenden Anhaltspunkten) und der Besteller trotz Aufforderung keine angemessene Sicherheit leistet. Ansprüche des Bestellers hieraus sind ausgeschlossen, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Verschulden von SEIPP.

    1.4 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.1

    1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne solche Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

    1.6 Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).

    2. Vertragsabschluss, Lieferungen

    2.1 Angebote von SEIPP sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen des Bestellers sind verbindlich. Soweit nicht anders vereinbart, kommt ein Vertrag erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von SEIPP oder durch die Ausführung der Lieferung zustande. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SEIPP.

    2.2 Die zu Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

    2.3 Lieferungen erfolgen FCA Langgöns (Incoterms® 2020), Bundesrepublik Deutschland, ausschließlich Nebenkosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Langgöns ist Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.

    2.4 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn, SEIPP hat die Verzögerung zu vertreten.

    2.5 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart wurden. SEIPP bemüht sich um deren Einhaltung, diese stehen jedoch unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch Vorlieferanten. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

    2.6 SEIPP haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die SEIPP nicht zu vertreten hat. Dazu gehören insbesondere:

    • Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Streik, Aussperrung;

    • Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von SEIPP, soweit diese trotz Einhaltung der üblichen Sorgfalt bei Schutzmaßnahmen erfolgen;

    • Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Embargos oder Sanktionen;

    • Nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch eigene Lieferanten, wenn SEIPP ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und SEIPP die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat;

    • Sonstige von SEIPP nicht zu vertretende Umstände.

    Sofern solche Ereignisse SEIPP die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SEIPP zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

    2.7 Im Falle eines von SEIPP zu vertretenden Lieferverzugs kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten, nachdem er SEIPP erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

    2.8 SEIPP kann vom Besteller innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung verlangen, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

    2.9 Bei Inlandsaufträgen mit einem Netto-Warenwert unter 150 € wird ein Mindermengenzuschlag/pauschaler Bearbeitungsaufwand berechnet, sodass sich ein Mindestauftragswert von 150 € netto ergibt. Bei Auslandsaufträgen mit einem Netto-Warenwert unter 350 € gilt entsprechend ein Mindestauftragswert von 350 € netto. Bei Aufträgen von Kugellagerausgleichsscheiben mit einem Netto-Warenwert unter 150 € gilt entsprechend ein Mindestauftragswert von 150 € netto.

    3. Verpackung, Versand, Gefahrübergang

    3.1 Sofern nicht anders vereinbart, wählt SEIPP Verpackung, Versandart und Versandweg nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Haftung von SEIPP ist hierbei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

    3.2 Beim Versand durch SEIPP-eigene Fahrzeuge wird eine Versand-/Verpackungspauschale von 3,00 € netto berechnet.

    3.3 Von SEIPP gestelltes Verpackungsmaterial wird dem Besteller berechnet. Standardmäßig werden Packstücke mit Papierwolle ausgefüllt. Auf Wunsch ist eine Füllung mit Chips möglich; diese wird gesondert mit 4,00 € netto berechnet.

    3.4 Der Versand erfolgt gemäß Ziffer 2.3 FCA Langgöns. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn SEIPP noch andere Leistungen (z.B. Versandkosten) übernommen hat. Erfolgt der Versand durch Fahrzeuge von SEIPP, geht die Gefahr mit Abschluss der Verladung auf den Besteller über, sofern der Besteller oder eine von ihm beauftragte Person die Ware entgegennimmt. Maut und Transportversicherung werden dem Besteller grundsätzlich berechnet, sofern nicht anders vereinbart. Eine Frachtvergütung bei Selbstabholung durch den Besteller erfolgt nicht.

    3.5 SEIPP ist gemäß Verpackungsgesetz (VerpackG) nicht verpflichtet, Transportverpackungen vom Besteller zurückzunehmen, es sei denn, es handelt sich um Mehrwegverpackungen.

    3.6 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt (z.B. Annahmeverzug), geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit ist und SEIPP dies dem Besteller angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch SEIPP betragen die Lagerkosten 0,5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

    3.7 Von SEIPP leihweise zur Verfügung gestellte Emballagen (z.B. Spulen, Behälter, Palettenkragen, etc.) bleiben Eigentum von SEIPP. Hierfür wird ein Pfandgeld berechnet, das mit der Rechnung fällig wird. Das Leihmaterial ist vom Besteller pfleglich zu behandeln und nach Entleerung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten, frachtfrei und in gebrauchsfähigem Zustand an SEIPP zurückzusenden. Die Rücksendung ist SEIPP vorab anzuzeigen. Nach fristgerechtem Eingang in einwandfreiem Zustand wird das Pfandgeld dem Besteller zu 80% gutgeschrieben. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Lieferung entfällt der Anspruch auf Gutschrift des Pfandgeldes.

    3.8 Bei Rücknahme von Leihemballagen gemäß Ziffer 3.7 können je nach Gutschriftswert folgende Bearbeitungsgebühren anfallen:

    • unter 50 € Gutschriftswert: 7,50 € netto

    • unter 100 € Gutschriftswert: 5,00 € netto

    • ab 150 € Gutschriftswert: 2,50 € netto

    3.9 Bei Rücknahme von Altkupfer können je nach Brutto-Gewicht folgende Bearbeitungsgebühren anfallen:

    • unter 50 kg: 7,50 € netto

    • unter 100 kg: 5,00 € netto

    • ab 150 kg: 2,50 € netto

    4. Preise und Zahlungsbedingungen

    4.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von SEIPP genannten Preise, ansonsten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Preisliste von SEIPP. Die Preise verstehen sich FCA Langgöns (Ziffer 2.3) zuzüglich Verpackung, Fracht, Maut, Versicherung und sonstiger Versandkosten sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Preise für Kupferlackdrähte sind Hohlpreise (ohne Metallwert), sofern nicht anders angegeben (vgl. Ziffer 8). Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und kostenfrei für SEIPP zu leisten.

    4.2 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar (netto Kasse). Für Neukunden behält sich SEIPP vor, nur gegen Vorauskasse zu liefern. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang bei SEIPP.

    4.3 Gutschriften sind vom Besteller von den fälligen Rechnungsbeträgen abzuziehen.

    4.4 Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SEIPP anerkannt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers, insbesondere sein Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, unberührt.

    4.5 Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug. SEIPP ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

    4.6 Erhält SEIPP nach Vertragsabschluss Kenntnis von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind (z.B. Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag), ist SEIPP berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen (§ 321 BGB). SEIPP kann in diesen Fällen auch alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig stellen.

    4.7 Gerät der Besteller mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug und unterhält er bei SEIPP ein Metallguthaben (Kupferkonto), ist SEIPP berechtigt, dieses Guthaben zur Befriedigung der Geldforderung zu verwerten. SEIPP kann das Metallguthaben zum Tageskurs (Edelmetallzuschlag für Kupfer gemäß Ziffer 8.1) am Tag der Geltendmachung des Verwertungsrechts mit Wertstellung zum Tag der ursprünglichen Abholung/Einlieferung des Metalls in ein Geldguthaben umwandeln. Von diesem Geldguthaben kann SEIPP die entstandenen Kosten (z.B. Abholung, Verwiegung, Bearbeitung) in Höhe von pauschal 15% des Geldguthabens sowie eine Bearbeitungsgebühr von 25 € netto für die Erstellung der Gutschrift abziehen. Das verbleibende Geldguthaben wird mit der fälligen Geldschuld verrechnet (§§ 387 ff. BGB). Im Verzugsfall werden alle übrigen Forderungen von SEIPP gegen den Besteller (Geld- und Metallforderungen) sofort fällig. Bestehende Metallschulden können dabei zum Tageskurs (Edelmetallzuschlag für Kupfer + VAZ gemäß Ziffer 8.1) am Tag der Fälligstellung in Geldschulden umgerechnet werden.

    5. Eigentumsvorbehalt

    5.1 Nimmt SEIPP vom Besteller beigestelltes Metall (z.B. Altkupfer) zur Umarbeitung an, erfolgt die Gutschrift des Metallgehalts auf Basis des bei Eingang bei SEIPP ermittelten Gewichts und der vereinbarten Qualität. Bei Be- oder Verarbeitung dieses Metalls durch SEIPP geht das Eigentum an der neu hergestellten Sache gemäß § 950 BGB auf SEIPP über, ohne dass SEIPP hieraus verpflichtet wird. Der schuldrechtliche Anspruch des Bestellers auf Vergütung des Metallwertes bleibt bestehen; diese Vergütung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich durch Gutschrift auf einem Metallkonto (z.B. Kupferkonto gemäß Ziffer 8) und nicht in Geld.

    5.2 Alle von SEIPP gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von SEIPP aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, einschließlich Nebenforderungen und Saldoforderungen aus Kontokorrent, Eigentum von SEIPP (Vorbehaltsware).

    5.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

    5.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er hat SEIPP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird. Der Besteller hat den Dritten auf das Eigentum von SEIPP hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SEIPP die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

    5.5 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.

    a) Die Verarbeitungs- oder Umbildung (§ 950 BGB) der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets für SEIPP als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für SEIPP. Erlischt das (Mit-)Eigentum von SEIPP durch Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf SEIPP übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum von SEIPP unentgeltlich.

    b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, SEIPP nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt SEIPP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware untrennbar mit anderen, SEIPP nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden (§§ 947, 948 BGB), erwirbt SEIPP Miteigentum nach den gesetzlichen Bestimmungen. Überträgt der Besteller SEIPP durch Verbindung oder Vermischung Miteigentum, so verwahrt er dieses unentgeltlich für SEIPP. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

    c) Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. USt.) der Vorbehaltsware an SEIPP zur Sicherheit ab; SEIPP nimmt diese Abtretung an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht SEIPP gehörenden Waren verkauft, gilt die Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als abgetreten.

    d) Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller neben SEIPP ermächtigt. SEIPP verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann SEIPP verlangen, dass der Besteller SEIPP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Befugnis von SEIPP, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

    5.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen von SEIPP um mehr als 10 %, wird SEIPP auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl von SEIPP freigeben.

    5.7 Kommt der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SEIPP berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch SEIPP gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SEIPP erklärt dies ausdrücklich schriftlich. SEIPP ist nach vorheriger Androhung zur Verwertung der zurückgenommenen Vorbehaltsware berechtigt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Besteller gestattet SEIPP unwiderruflich das Betreten seiner Geschäfts- und Lagerräume zum Zwecke der Rücknahme.

    5.8 Alle Kosten, die SEIPP durch die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entstehen, trägt der Besteller.

    6. Sachmängel / Gewährleistung

    6.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Besteller, vom Hersteller oder von SEIPP stammt. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Lieferung erfolgt ansonsten nach einschlägigen DIN-Normen oder vergleichbaren Standards.

    6.2 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind SEIPP unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist (Ziffer 6.7), schriftlich zu rügen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SEIPP für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

    6.3 Mängel sind vor einer Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Ware zu rügen.

    6.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann SEIPP zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht von SEIPP, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. SEIPP ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

    6.5 Der Besteller hat SEIPP die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an SEIPP zurückzugeben.

    6.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt SEIPP, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann SEIPP die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. Die Nacherfüllung beinhaltet nicht den Ausbau der mangelhaften Sache und den erneuten Einbau, wenn SEIPP ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war; Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen unberührt. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

    6.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl (z.B. nach zwei erfolglosen Versuchen), ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat SEIPP sie nach § 439 Abs. 4 BGB verweigert oder ist eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

    6.8 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe43 der Ziffer 10 (Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.

    6.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von SEIPP oder seinen Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Sie gilt ebenfalls nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt, sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

    6.10 Rücksendungen mangelhafter Ware an SEIPP bedürfen der vorherigen schriftlichen Abstimmung und Anmeldung. Unangekündigte Rücksendungen können abgelehnt werden. Vom Besteller nach Gefahrübergang beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben.

    6.11 Bei Anlieferung durch Transportdienstleister bestätigt der Empfänger mit seiner Unterschrift die unversehrte Übernahme der Sendung. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Ablieferung gegenüber dem Transportunternehmen zu reklamieren und auf den Frachtpapieren zu vermerken. Die Annahme beschädigter Pakete sollte unter Vorbehalt erfolgen oder verweigert werden. Verdeckte Transportschäden sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, beim Transportunternehmen und bei SEIPP schriftlich zu melden. Andernfalls können Ansprüche aus Transportschäden verloren gehen.

    7. Freiwilliges Rückgaberecht

    Seipp bietet dem Besteller Rückgabebestimmungen. Diese können online unter Rückgabebestimmungen abgerufen werden.

    8. Kupferkonto und Metallpreise

    8.1 Sofern Kupferlackdraht oder ähnliche Produkte bestellt werden, verstehen sich die Preise als Hohlpreise (Basispreis ohne Metallwert), zuzüglich des am Liefertag gültigen Metallwertes. Als Kupferpreis gilt, sofern nicht anders vereinbart, der offizielle „Edelmetallzuschlag für Kupfer“ (obere Notierung) zuzüglich eines Verarbeitungszuschlags (VAZ), jeweils vom Vortag des Versands oder einem anderweitig vereinbarten Stichtag. SEIPP behält sich eine Eindeckung des Metallbedarfs vor. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

    8.2 Vereinbaren die Parteien die Führung eines Kupferkontos, schreibt SEIPP dem Besteller die Kupfermengen (in kg) gut, die SEIPP vom Besteller (z.B. als beigestelltes Altkupfer oder angelieferte Kathoden) erhalten hat. Beigestelltes Kupfer muss mindestens der Qualität Elektrolyt-Kupferkathoden, LME-registrierte Marken, Grad A entsprechen. Es muss rechtzeitig, in der Regel 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin des Fertigprodukts oder nach Absprache, für SEIPP am vereinbarten Ort verfügbar sein. SEIPP überwacht das Konto und teilt dem Besteller den Saldo mit.

    8.3 Kupfer-Umarbeitungsbedingungen für beigestelltes Altkupfer (frachtfrei angeliefert):

    Gutschrift pro 100 kg angeliefertem Altkupfer:

    • Abgebrannt: 90,000 kg Feinkupfer

    • Unabgebrannt: 81,000 kg Feinkupfer

    Umschmelz-/Umarbeitungskosten pro 100 kg angeliefertem Altkupfer:

    • Abgebrannt und Unabgebrannt: 160 € netto.

    Dieser Betrag kann sich ändern und sollte ggf. aktuell angefragt werden.

    8.4 Bei Lieferung von kupferhaltiger Ware an den Besteller wird der entsprechende Kupferanteil vom Guthaben auf dem Kupferkonto abgebucht.

    8.5 Reicht das Guthaben auf dem Kupferkonto am Tag der Disposition für den Versand nicht aus, wird die fehlende Kupfermenge (Fehlmenge) dem Besteller zum Kupferpreis gemäß Ziffer 8.1 (Edelmetallzuschlag für Kupfer (obere) vom Vortag + VAZ) zuzüglich 3 % Bezugskosten und 6 % Verarbeitungszuschlag berechnet. Diese Kupferrechnung ist sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. SEIPP ist berechtigt, die weitere Bearbeitung des Auftrags bis zum Zahlungseingang auszusetzen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungsdatum, kann SEIPP den Auftrag stornieren und eine Bearbeitungsgebühr von 75 € netto berechnen.

    8.6 Eigentumsübergang bei Beistellung (vgl. Ziffer 5.1): Das Eigentum an vom Besteller beigestelltem Kupfer geht mit der Annahme durch SEIPP auf SEIPP über. Der Besteller erhält hierfür eine Gutschrift auf seinem Kupferkonto. Eine Vergütung in Geld erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.

    8.7 Vollpreisgeschäft: Erfolgt die Abrechnung nicht über ein Kupferkonto, wird der Metallwert (Kupferpreis gemäß Ziffer 8.1 vom Tag nach Auftragseingang oder einem anderen vereinbarten Stichtag) zusätzlich zum Hohlpreis in Rechnung gestellt. Die Zahlung für den Metallwertanteil ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Ziffer 8.5 gilt entsprechend bei Zahlungsverzug.

    9. Erfüllungsvorbehalt, Exportkontrolle

    9.1 Die Vertragserfüllung durch SEIPP steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen.

    9.2 Der Besteller ist verpflichtet, SEIPP alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr benötigt werden und die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften nachweisen.

    9.3 Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Lieferfristen außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist die Lieferung aufgrund geltender Vorschriften unzulässig, gilt der Vertrag bezüglich des betroffenen Teils als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche des Bestellers hieraus sind ausgeschlossen.

    9.4 Benötigt der Besteller spezifische Dokumentationen (z.B. Ursprungszeugnisse, Konformitätserklärungen), müssen diese bereits bei der Bestellung explizit angefordert werden. Nachträgliche Anforderungen können zusätzliche Kosten verursachen oder ggf. nicht mehr erfüllt werden. Dies gilt für alle Lieferungen (Inland, EU, Export).

    10. Haftungsbeschränkung

    10.1 SEIPP haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SEIPP nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

    10.2 Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

    10.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder soweit SEIPP eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

    10.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SEIPP.

    10.5 Eine weitergehende Haftung von SEIPP ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

    11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

    11.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von SEIPP in 35428 Langgöns.

    11.2 Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von SEIPP in Langgöns. Zuständiges Gericht ist je nach Streitwert das Amtsgericht Gießen oder das Landgericht Gießen. SEIPP ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

    11.3 Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SEIPP und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

    12. Datenschutz

    SEIPP verarbeitet personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen der Geschäftsbeziehung gemäß den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Weitere Informationen hierzu finden sich in der Datenschutzerklärung von SEIPP, die online unter Datenschutzerklärung abrufbar ist.

    13. Schlussbestimmungen

    13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (§ 306 Abs. 1 BGB).

    13.2 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

    13.3 Der Vertrag ist jedoch insgesamt unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde (§ 306 Abs. 3 BGB).

    Qualität

    Sicherheit

    Service